Eine Wertindikation stellt eine verkürzte Form der Immobilienbewertung dar. Anders als ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB erfüllt sie nicht die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine umfassende und nachvollziehbare Wertermittlung. Eine Wertindikation dient vor allem einer ersten Orientierung über den möglichen Marktwert einer Immobilie und ist für interne Zwecke oder überschlägige Entscheidungsfindungen geeignet.
Im Rahmen einer Wertindikation erfolgt keine vollumfängliche Prüfung aller wertrelevanten Merkmale. Insbesondere sind die Nachvollziehbarkeit der Wertansätze und die Tiefe der zugrunde liegenden Analysen deutlich eingeschränkt. Es werden keine oder nur stark reduzierte Abfragen bei Behörden und Ämtern vorgenommen. Rechtliche Besonderheiten wie Grundbuchbelastungen, Baulasten oder öffentlich-rechtliche Vorgaben werden in der Regel nur insoweit berücksichtigt, als sie unmittelbar bekannt sind oder im Rahmen der beschränkten Erhebung erfasst werden konnten.
Aufgrund dieses reduzierten Umfangs können wesentliche wertbeeinflussende Aspekte unberücksichtigt bleiben. Aus diesem Grund erfolgt die Erstellung einer Wertindikation ausdrücklich unter Ausschluss der Haftung. Sie stellt keine Grundlage für rechtliche, steuerliche oder gerichtliche Auseinandersetzungen dar und ersetzt kein vollständiges Verkehrswertgutachten.
Eine Wertindikation kann sinnvoll sein, wenn zunächst ein überschlägiger Eindruck vom Marktwert einer Immobilie benötigt wird, etwa zur internen Vermögensübersicht, zur Vorbereitung von Gesprächen oder für erste Verkaufsüberlegungen. Sobald jedoch belastbare und vollständig nachvollziehbare Bewertungsergebnisse benötigt werden, ist die Erstellung eines vollständigen Verkehrswertgutachtens unerlässlich.